Do

13

Jan

2011

Deichverband unterliegt vor Gericht

In den unten aufgeführten Artikeln aus NRZ und RP vom 13.01.2011 wird ausführlich über den Gerichtsprozess und die möglichen Auswirkungen für alle Mitglieder berichtet.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf veröffentlichte zu diesem Thema auch eine Pressemitteilung. 

Deichverband vor Problemen
VON MARKUS BALSER

Emmerich (RP) Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat für den Deichverband Bislich-Landesgrenze mehr Fragen aufgeworfen als Antworten gegeben. Die Beiträge müssen neu kalkuliert und vermutlich auch erhöht werden.

Eigentlich hätten die Vertreter des Deichverbandes Bislich-Landesgrenze am Dienstag zufrieden von der Landeshauptstadt zurück an den Niederrhein fahren können. Am Mittag hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf acht Klagepunkte zugunsten des vor vier Jahren gegründeten Großverbandes entschieden. Doch in zwei Punkten bekamen die Kläger recht - und haben damit einen wahren Erdrutsch losgetreten.
In dem komplizierten Verfahren ging es um die Rechtmäßigkeit der Beiträge für die Jahre 2007 und 2008. Beanstandet hat das Gericht dabei zweierlei.

 

Punkt 1: Die Beiträge, die für den Unterhalt von Gewässern und Schöpfwerken erhoben werden, müssen getrennt für das jeweilige Einzugsgebiet berechnet werden. Bisher hatte der Deichverband die Gesamtkosten komplett auf seine rund 22 000 Beitragszahler verteilt. Er müsse jedoch den Anliegern, die davon direkt profitieren, die tatsächlich verursachten Kosten für das jeweilige Schöpfwerk beziehungsweise Gewässer in Rechnung stellen. Das heißt, eine Umverteilung der Kosten wird notwendig.


Punkt 2: Für Grundstücke und technische Anlagen (zum Beispiel Windräder), die nur zum Teil oder gar nicht für die Deichgebühren bewertet worden sind, muss ein Ersatzwert bestimmt werden. Das heißt, ihre Eigentümer sollen dafür ebenfalls voll zahlen.


Doch genau hier liegt das größte Problem für den Deichverband. Denn für die Erhebung seiner Beiträge arbeitete er bisher mit Daten des Finanzamtes. Aber was ist mit Grundstücken und Anlagen, für die das Finanzamt bisher keinen Grundsteuermessbetrag ermittelte, es also keine Daten gibt? Wie soll der Deichverband an diese Daten kommen (besonders auch bei Betrieben, die nicht zu einer Offenlegung verpflichtet sind), wie soll er sie aktualisieren und wie bewerten? Und wie definiert sich überhaupt der Begriff einer "Anlage" - ist darunter auch die Werkbank eines Schreinereibetriebs zu verstehen, der ohnehin schon veranlagt wird?
"Das Gericht hat diese Fragen offen gelassen", sagt Rechtsanwalt Michael Arntz. Das Deichstuhlmitglied aus Emmerich hat auch den Deichverband in der Verhandlung vom Dienstag juristisch vertreten. Er wartet nun auf die schriftliche Urteilsbegründung, um über weitere Schritte nachzudenken. Für den Deichverband stellt sich indes die Frage, wie die aus dem Urteil entstehenden Konsequenzen zu bewältigen sind. Erhebliche Investitionen wären notwendig, um an die Daten zu gelangen, die vom Finanzamt und anderen Behörden bislang nicht erfasst wurden. Dafür bräuchte der Deichverband zusätzliches Personal. Die Folge ist absehbar: höhere Deichgebühren.


Deichgräf Herbert Scheers hält das für absurd: "Wir wollen guten Hochwasserschutz mit bezahlbaren Beiträgen. Es kann doch dabei nicht Sinn der Sache sein, dass wir drei Euro ausgeben müssen, um einen Euro einzunehmen", sagt er.


Ein Berufungsverfahren steht dem Deichverband offen. Entscheiden muss darüber der Deichstuhl. Mit kurzfristigen Ergebnissen dürfte aber beim Gang in die nächste Instanz nicht gerechnet werden. "Auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster müssten wir weitere ein bis zwei Jahre warten", schätzt der Jurist Arntz.

 

Ein Urteil ohne Gewinner
VON MARKUS BALSER

Emmerich (RP) Dem Deichverband Bislich-Landesgrenze wird der Gang in ein Berufungsverfahren wohl nicht erspart bleiben. Dies muss er schon alleine aus Gründen der Rechtssicherheit, denn das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat viele Punkte offen gelassen.
Einer davon ist die Frage, was unter einer "Anlage" genau zu verstehen ist und wie sie künftig bei der Erhebung der Deichgebühren bewertet werden muss. Der Deichverband darf davon ausgehen, dass er ohne eine gerichtsfeste Definition mit weiteren Prozessen von Betroffenen rechnen muss.
Klar ist: Bei dem Urteil von Düsseldorf gibt es keine Gewinner. Auch nicht den Schutzverband, der formal zwei seiner langjährigen Forderungen als erfüllt ansehen kann. Denn die Beitragszahler müssen davon ausgehen, dass sich die Deichgebühren aufgrund des nun entstehenden Verwaltungsaufwandes erhöhen werden. Das können die Kläger so sicherlich nicht gewollt haben.
Das gilt im Übrigen auch für die Konsequenz, die sich aus dem Urteilsspruch zum Unterhalt von Gewässern und Schöpfwerken ergibt. Dass die Kosten umverteilt werden müssen, führt dazu, dass es nun innerhalb eines Verbandes unterschiedliche Berechnungen geben wird. Und dazu, dass auch die Kläger, die allesamt aus dem ehemaligen Gebiet des Deichverbandes Rees-Löwenberg stammen, nun tiefer in die Tasche greifen müssen. Denn ausgerechnet dieses Einzugsgebiet war bislang durch die bestehende Regelung quersubventioniert worden. 

Das Urteil und seine Folgen
von Maria Raudszus NRZ
Emmerich/Rees. Beitragsgerechtigkeit ist gut. Heißt aber auch: Während die einen weniger zahlen, werden die anderen stärker zur Kasse gebeten.
Letzteres kann auch die Kläger treffen. Und: Es kann zudem bedeuten, dass das Urteil weitere Kosten nach sich zieht, die zu insgesamt höheren Beiträgen der Mitglieder führen. Das alles ist nicht auszuschließen nach dem jüngsten Urteil des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts. Wie berichtet hatten sieben Mitglieder des Deichverbandes (DV) Bislich-Landesgrenze gegen die Beitragsbescheide für die Jahre 2007 und 2008 geklagt und Recht bekommen.
Doch der Reihe nach: Zwei wesentliche Punkte hat das Verwaltungsgericht moniert.

 

Erstens: Beanstandet wurde, dass nicht für alle Anlagen wie etwa Windenergie- oder Photovoltaikanlagen Deichgebühren gezahlt werden müssen. Hintergrund ist, dass der Beitragsmaßstab hierfür die vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbeträge sind. Diese bewerten jedoch nicht jede Anlage. „Hier muss nach Meinung des Gerichts vom Deichverband ein Ersatzwert bestimmt werden", erklärte Rechtsanwalt Michael Arntz, der den DV in einem Klagefall vertreten hatte. Gar nicht so einfach. Schon deshalb nicht, weil nicht klar ist, was laut Wasserverbandsgesetz eine Anlage ist. „Allein darüber hat das Gericht Dienstag eineinhalb Stunden diskutiert", so Arntz. Ohne abschließendes Ergebnis. Hinzu kommt, dass nicht klar ist, ob man Herstellungskosten, Verkehrs-, Buch- oder Wiederherstellungwert zugrunde legen soll. Auch nicht klar ist, wie man sich Zugang zu Firmen verschaffen kann, die für niemanden sichtbar teure Anlagen in ihren Hallen betreiben. „Wenn wir flächendeckend über unser 230 Quadratkilometer großes Verbandsgebiet alle Anlagen feststellen wollen, wird das zu immensen Anfangsinvestitionen führen", ist Arntz sicher. Kosten, die auf alle Mitglieder umgelegt werden. „Es kann durchaus sein, dass wir drei Euro pro ermittelter Anlage dafür in die Hand nehmen müssen, um einen Euro herauszubekommen", fürchtet Deichgräf Herbert Scheers.

 

Gewässerunterhaltung und Schöpfwerkskosten


Zweitens: In Hinblick auf die Beiträge zu Gewässerunterhaltung und Schöpfwerkskosten bemängelte das Gericht den einheitlichen Beitragssatz, statt gemäß der Verbandssatzung getrennte Beiträge nach den Einzugsgebieten der jeweiligen Gewässer zu erheben. Eines zeichnet sich jetzt schon ab: Wird das Urteil in diesem Punkt umgesetzt, werden die Beitragszahler, die nach Kandia entwässern, weniger zahlen müssen, die Mitglieder aus dem Altbereich Rees-Löwenberg mehr. „Weil nach der aktuellen Satzung Rees-Löwenberg quersubventioniert wird", so DV-Geschäftsführer Holger Friedrich. Die Beiträge würden sich dann wieder etwa auf dem früheren Niveau einpendeln: für ein Einfamilienhaus mit einem 500 qm großen Grundstück werden die Schöpfwerkskosten von jährlich 9,55 Euro (2009) auf 19.39 Euro (2006) steigen, für Gewässerunterhaltung von 4,96 Euro auf etwa 6,14 Euro jährlich.
Ob der DV in die Berufung geht, ist nicht klar. Noch nicht. Erst einmal will man Einsicht ins schriftliche Urteil nehmen.

 

Klartext
Ein Kraftakt

von Maria Raudszus NRZ

Viele Punkte des Deichverbands Bislich-Landesgrenze standen beim Verwaltungsgericht Düsseldorf auf dem Prüfstand: die Veranlagungsregeln, die Erbentagswahl, die Bildung des Großverbandes überhaupt, die Praxis, dass der Deichverband die Ersatzwerte beschließt, die Mitgliedschaft des DV im Wasserverband Netterdenscher Kanal und vieles mehr. Alles legal, befand das Gericht. Aber die Justiz rügte die Quersubventionierung bei Gewässerunterhaltung und Schöpfwerkkosten.

Das Gericht fordert den DV auf, unterschiedliche Beiträge zu erheben, also entsprechend den Einzugsgebieten von Haffenscher- und Löwenberger-Landwehr und Netterdenschem Kanal. Das entspricht zwar nicht mehr der Intention des Großverbandes, gleiche Kosten innerhalb der Verbandsgebietes zu garantieren. Die Idee der Soledargemeinschaft wäre damit dahin. Schwerer umsetzbar ist jedoch die zweite Forderung des Gerichts: alle Anlagen, für die bisher keine Deichgebühren erhoben werden, zu listen, Ersatzwerte dafür festzulegen. Das scheitert schon daran, dass nicht einmal das Gericht derzeit weiß, welche Anlage nach dem Wasserverbandsgesetz eine Anlage ist oder eben nicht.

Klar ist, dass dieser Verwaltungsakt mit erheblichen Anfangsinvestitionen des Deichverbandes verbunden ist. Die Zeche zahlen die Mitglieder. Dem gegenüber stehen mehr Beitragszahler durch die Neuveranlagung technischer Anlagen. Bleibt abzuwarten, wann sich das amortisiert.

 

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